AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PackTec GmbH

Für das Vertragsverhältnis gelten nachstehende Bedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Anders lautende Bedingungen, solche in Bestellungen oder Bestellformularen, gelten nur wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefern oder Zahlungen annehmen.

1. Auftragserteilung

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich (auch fernschriftlich) erteilt oder bestätigt werden.

2. Umfang und Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestellung maßgebend. Weicht jedoch unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt die Bestätigung, es sei denn der Besteller widerspricht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, oder die Abweichung ist so erheblich, dass eine Genehmigung billigerweise nicht erwartet werden kann.

3. Preis und Zahlung

Die Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und ohne Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung und/oder sonstiger Zahlungsaufforderungen fällig. Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

4. Lieferzeit

Der Beginn unserer Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Details voraus, ebenso auch den Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Fristen verlängern sich angemessen im Falle nicht von uns zu vertretender Ereignisse z. B. Arbeitskämpfe, Ausfall von Mitarbeitern , insbesondere durch Krankheit, sofern solche Ereignisse nachweislich von erheblichem Einfluss auf Fertigstellung oder Ablieferung sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Zulieferern oder während bereits vorliegendem Verzug eintreten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, storniert er den Auftrag oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich entgangenem Gewinn ( mindestens 10% der Auftragssumme ) , zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten,

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor. Der Besteller darf bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug und/oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistung

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen handelsrechtlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens aber mit Gefahrübergang und endet 12 Monate nach Beginn. Sie bezieht sich auf 8-stündigen Betrieb und verkürzt sich bei Mehrschichtbetrieb auf 6 Monate, Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, beschränken sich Mängelansprüche auf unsere Verpflichtung, nach unserer – billigem Ermessen unterliegenden – Wahl fehlerhafte Teile entweder nachzubessern oder einwandfreie Teile neu zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung anzulasten ist, ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretender Schaden begrenzt. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung.
Eventuelle Folgekosten oder Schäden, die auf besonderen Eigenschaften der Produkte des Bestellers oder besonderen örtlichen Gegebenheiten beruhen, wie sie bei der Abklärung der technischen Details oder bei Probeläufen in unserem Werk nicht vorhersehbar waren, werden von der Haftung ausgeschlossen. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich beiderseitig aus dem Liefergeschäft ergebende Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess ist ausschließlich 95030 Hof.

9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

PackTec Maschinenbau GmbH
Leopoldstr. 64
95030 Hof
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